# Kontoflow > Buchhaltungs- und Rechnungssoftware für kleine Unternehmen in Deutschland. > Schwerpunkte: E-Rechnung nach EN 16931 (XRechnung, ZUGFeRD), GoBD-konforme > Belegführung mit unveränderbaren Versionen und lückenlosen Nummern, > Umsatzsteuer-Voranmeldung, Einnahmenüberschussrechnung und ELSTER-Vorbereitung. Alle Fachtexte nennen ihren Stand und ihre Quellen. Rechtliches wird erklärt, nicht beraten. Vollständige Inhalte als Markdown: https://kontoflow.netlify.app/llms-full.txt ## Magazin - [Kontoflow ist live: Konto anlegen, anmelden, loslegen](https://kontoflow.netlify.app/blog/kontoflow-plattform-ist-live.md): Kontoflow hat jetzt echte Konten: Registrierung mit E-Mail und Passwort, Anmeldung und ein Arbeitsbereich, der automatisch im Konto gespeichert wird und auf allen Geräten denselben Stand zeigt. Alle Daten lassen sich mit einem Klick herunterladen, das Konto vollständig löschen. Die Anwendung läuft im Browser und kann auf dem Handy wie eine App abgelegt werden. - [Umsatzsteuer-Voranmeldung: Wie oft, bis wann und wie du einen Monat gewinnst](https://kontoflow.netlify.app/blog/umsatzsteuer-voranmeldung-fristen.md): Wie oft du die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgibst, richtet sich nach der Zahllast des Vorjahres: über 9.000 Euro monatlich, zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich, unter 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien. Abzugeben ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums, elektronisch über ELSTER. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat; bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahreszahllast fällig. - [Pflichtangaben auf der Rechnung: Was nach § 14 UStG drinstehen muss](https://kontoflow.netlify.app/blog/rechnung-pflichtangaben.md): Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG neun Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Leistungszeitpunkt, das Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, den Steuersatz und den Steuerbetrag. Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Angaben: Aussteller, Datum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag mit Steuersatz. - [Kleinunternehmer und E-Rechnung: Was seit 2025 gilt — und was oft falsch verstanden wird](https://kontoflow.netlify.app/blog/kleinunternehmer-e-rechnung.md): Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sie aber seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Seit 2025 gilt die Regelung nur, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, endet der Status sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. - [GoBD einfach erklärt: Was kleine Unternehmen wirklich beachten müssen](https://kontoflow.netlify.app/blog/gobd-einfach-erklaert.md): Die GoBD verlangen, dass elektronisch geführte Aufzeichnungen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sind. Sie gelten für jeden, der steuerlich relevante Aufzeichnungen am Computer führt — auch für Kleinunternehmer und auch bei einer Tabellenkalkulation. Buchungsbelege und Rechnungen sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre. - [XRechnung oder ZUGFeRD? Die Unterschiede — und wann du welches Format brauchst](https://kontoflow.netlify.app/blog/xrechnung-oder-zugferd.md): XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtbild und der Standard für öffentliche Auftraggeber, häufig zusammen mit einer Leitweg-ID. ZUGFeRD ist ein PDF, in das derselbe Datensatz zusätzlich als XML eingebettet ist, und deshalb im Geschäft zwischen Unternehmen meist die praktischere Wahl. Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind gleichwertig zulässige E-Rechnungen; bei Abweichungen zwischen Bild und Daten sind die strukturierten Daten maßgeblich. - [E-Rechnungspflicht 2027 und 2028: Die Fristen, die Ausnahmen und was jetzt zu tun ist](https://kontoflow.netlify.app/blog/e-rechnungspflicht-2027-2028.md): E-Rechnungen empfangen müssen alle inländischen Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025 — auch Kleinunternehmer, ein E-Mail-Postfach genügt. Ausstellen wird ab dem 1. Januar 2027 zur Pflicht für Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen. Dauerhaft ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise, Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG und Rechnungen an Privatkunden. ## Nachschlagewerk - [Lexikon mit 18 Begriffen](https://kontoflow.netlify.app/blog/lexikon.md): Kurzdefinitionen zu E-Rechnung, EN 16931, XRechnung, ZUGFeRD, GoBD, Kleinunternehmerregelung und weiteren Begriffen. ## Produkt - [Startseite](https://kontoflow.netlify.app/): Überblick über Kontoflow. - [Interaktive Demo](https://kontoflow.netlify.app/demo): vollständig benutzbar ohne Anmeldung, läuft im Browser. - [Anwendung](https://kontoflow.netlify.app/app.html): Registrierung und Anmeldung, Arbeitsbereich je Konto. # Kontoflow ist live: Konto anlegen, anmelden, loslegen > Kontoflow hat jetzt echte Konten: Registrierung mit E-Mail und Passwort, Anmeldung und ein Arbeitsbereich, der automatisch im Konto gespeichert wird und auf allen Geräten denselben Stand zeigt. Alle Daten lassen sich mit einem Klick herunterladen, das Konto vollständig löschen. Die Anwendung läuft im Browser und kann auf dem Handy wie eine App abgelegt werden. Kategorie: Produkt-News · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026 Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/kontoflow-plattform-ist-live ## Auf einen Blick - **Konto:** kostenlos, ohne Zahlungsdaten - **Speicherung:** automatisch, wenige Sekunden nach der letzten Eingabe - **Geräte:** derselbe Stand auf Rechner und Handy - **Datenexport:** vollständig, als lesbare Datei - **Kontolöschung:** endgültig, mit Passwortbestätigung - **Installation:** keine — läuft im Browser, ablegbar als App Bisher gab es eine Demo, die alles konnte — außer sich zu erinnern. Das ändert sich mit diesem Schritt: Kontoflow hat jetzt echte Konten. ## Was neu ist Du legst mit E-Mail und Passwort ein Konto an, meldest dich an und arbeitest in deinem eigenen Bereich. Alles, was du anlegst — Kontakte, Produkte, Angebote, Rechnungen, Ausgaben, Bankumsätze — wird kurz nach der letzten Eingabe automatisch gespeichert. Unten links siehst du jederzeit, ob der aktuelle Stand gesichert ist. Beim ersten Start entscheidest du, wie du beginnen möchtest: leer, um sofort mit den eigenen Daten loszulegen, oder mit Beispieldaten, um in Ruhe alles auszuprobieren. Beides lässt sich später jederzeit ändern. ## Auf jedem Gerät derselbe Stand Weil der Arbeitsbereich im Konto liegt, siehst du am Handy dieselben Zahlen wie am Rechner. Solltest du an zwei Geräten gleichzeitig arbeiten, überschreibt nichts stillschweigend etwas anderes — Kontoflow fragt nach, welcher Stand gelten soll. Auf dem Handy kannst du Kontoflow über die Funktion „Zum Home-Bildschirm“ wie eine App ablegen. Es startet dann im Vollbild, ohne Adressleiste, und fühlt sich an wie eine installierte Anwendung. ## Deine Daten gehören dir Im Kontobereich unter „Daten“ findest du zwei Schaltflächen, die uns wichtig waren. Die eine lädt eine vollständige, lesbare Kopie von allem herunter, was zu deinem Konto gespeichert ist. Die andere löscht das Konto samt Arbeitsbereich endgültig — nach Eingabe des Passworts und einer ausdrücklichen Bestätigung. Beides ist kein Formular, das man erst anfordern muss, sondern ein Knopf. So sollte es unserer Meinung nach überall sein. ## Was darunter liegt Kontoflow speichert deine Rechnungen nicht als bearbeitbare Datensätze, sondern als festgeschriebene Versionen: Ist ein Beleg einmal ausgestellt, lässt er sich nicht mehr ändern — eine Korrektur entsteht als neuer Beleg, und beide bleiben erhalten. Rechnungsnummern werden lückenlos vergeben, auch wenn mehrere Belege gleichzeitig entstehen. Das ist keine Einstellung, die man abschalten kann, sondern die Grundlage, auf der alles Weitere aufsetzt. Aus demselben festgeschriebenen Beleg entsteht auf Wunsch eine E-Rechnung nach EN 16931 — wahlweise als ZUGFeRD oder als XRechnung. Vor dem Festschreiben laufen die Prüfregeln der Norm; was sie nicht besteht, wird gar nicht erst zur Rechnung. ## Wie es weitergeht Als Nächstes stehen der Passwort-vergessen-Weg und die Bestätigung per E-Mail an — beides braucht ein Versandpostfach und kommt, sobald es eingerichtet ist. Danach folgt der Ausbau der Auswertungen. [Jetzt kostenlos ein Konto erstellen](/app.html) — oder erst einmal [die Demo ohne Anmeldung ansehen](/demo). ## Häufige Fragen ### Was kostet ein Konto? Das Anlegen ist kostenlos und ohne Zahlungsdaten möglich. Du kannst jederzeit alle Daten herunterladen und das Konto vollständig löschen. ### Brauche ich eine Installation? Nein. Kontoflow läuft im Browser und lässt sich auf dem Handy wie eine App zum Startbildschirm hinzufügen. --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # Umsatzsteuer-Voranmeldung: Wie oft, bis wann und wie du einen Monat gewinnst > Wie oft du die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgibst, richtet sich nach der Zahllast des Vorjahres: über 9.000 Euro monatlich, zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich, unter 2.000 Euro kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien. Abzugeben ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Zeitraums, elektronisch über ELSTER. Mit einer Dauerfristverlängerung verschiebt sich die Frist um einen Monat; bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahreszahllast fällig. Kategorie: Steuern & Recht · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026 Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/umsatzsteuer-voranmeldung-fristen ## Auf einen Blick - **Monatlich:** Vorjahres-Zahllast über 9.000 € - **Vierteljährlich:** Vorjahres-Zahllast zwischen 2.000 € und 9.000 € - **Befreiung möglich:** Vorjahres-Zahllast unter 2.000 € - **Abgabefrist:** 10. Tag nach Ende des Zeitraums, Wochenende schiebt auf den nächsten Werktag - **Dauerfristverlängerung:** ein Monat mehr; bei Monatsabgabe 1/11 der Vorjahreszahllast als Sondervorauszahlung - **Übermittlung:** elektronisch über ELSTER Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist keine Steuererklärung, sondern eine Zwischenabrechnung: Du meldest, wie viel Umsatzsteuer im Zeitraum entstanden ist und wie viel Vorsteuer du gegenrechnest. Die Differenz zahlst du — oder bekommst sie zurück. ## Wie oft du melden musst Den Rhythmus bestimmt eine einzige Zahl: deine **Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres**, also Umsatzsteuer minus Vorsteuer. | Zahllast im Vorjahr | Voranmeldung | | über 9.000 € | monatlich | | 2.000 € bis 9.000 € | vierteljährlich | | unter 2.000 € | das Finanzamt kann von der Voranmeldung befreien — dann genügt die Jahreserklärung | Die Befreiung kommt nicht automatisch: Sie ist eine Entscheidung des Finanzamts, die du anregen kannst. Wer knapp über einer Grenze liegt, sollte das Jahresergebnis im Blick behalten — der Rhythmus kann sich zum Jahreswechsel ändern. ## Was bei einer Neugründung gilt Im Gründungsjahr gibt es keine Vorjahreszahl. Maßgeblich ist dann die **geschätzte Zahllast**, die du im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angibst. Rechne realistisch: Eine zu niedrige Schätzung führt später zu Nachzahlungen, eine zu hohe bindet unnötig Geld. ## Die Zehn-Tage-Frist Abzugeben ist bis zum **10. Tag nach Ablauf** des Voranmeldungszeitraums — für Januar also bis zum 10. Februar, für das erste Quartal bis zum 10. April. Fällt der Zehnte auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. Die Zahlung ist zum selben Termin fällig. Bei Lastschrifteinzug gilt eine Schonfrist, die Abgabe selbst muss aber pünktlich erfolgen. Übermittelt wird ausschließlich elektronisch über ELSTER. ## Dauerfristverlängerung: ein Monat mehr Luft Mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung verschiebt sich jede Frist um einen Monat. Die Voranmeldung für Januar ist dann erst am 10. März fällig. Der Antrag gilt, bis du ihn widerrufst. Für die monatliche Abgabe hat das einen Preis: eine **Sondervorauszahlung von einem Elftel** der Vorjahreszahllast, fällig zum 10. Februar. Sie ist kein verlorener Betrag, sondern wird mit der Voranmeldung für Dezember verrechnet. Bei vierteljährlicher Abgabe entfällt die Sondervorauszahlung vollständig — dort ist die Verlängerung schlicht ein Gewinn. **Wann sich das lohnt:** Wenn du regelmäßig kurz vor der Frist noch Belege nachträgst oder auf Eingangsrechnungen wartest. Der zusätzliche Monat kostet bei Quartalsabgabe nichts außer einem einmaligen Antrag. ## Soll- oder Ist-Versteuerung: wann die Steuer entsteht Für die Voranmeldung ist nicht nur wichtig, _wie viel_ Steuer entsteht, sondern _wann_. Zwei Verfahren stehen zur Wahl, und sie unterscheiden sich genau in diesem Punkt. Bei der **Soll-Versteuerung** — dem gesetzlichen Regelfall — entsteht die Umsatzsteuer mit Ablauf des Zeitraums, in dem du geleistet hast. Ob dein Kunde schon gezahlt hat, spielt keine Rolle. Wer im März liefert und im Juni Geld sieht, führt die Steuer trotzdem im März ab und legt sie bis dahin aus. Bei der **Ist-Versteuerung** entsteht die Steuer erst, wenn das Geld eingeht. Das schont die Liquidität spürbar, ist aber an Voraussetzungen geknüpft und muss beim Finanzamt beantragt werden — sie gilt nicht automatisch. Für viele kleine Betriebe und Freiberufler ist sie die passendere Wahl; ob du sie nutzen darfst, klärt deine Steuerberatung in fünf Minuten. Der Vorsteuerabzug folgt übrigens einer eigenen Logik: Er setzt voraus, dass die Leistung erbracht _und_ eine ordnungsgemäße Rechnung vorhanden ist. Eine Rechnung, die noch im Posteingang liegt, hilft der laufenden Voranmeldung nicht. ## Was in der Praxis schiefgeht - **Vorsteuer aus unvollständigen Rechnungen.** Fehlt eine [Pflichtangabe](/blog/rechnung-pflichtangaben), ist der Abzug angreifbar — geprüft wird das oft erst Jahre später. - **Zeitpunkt verwechselt.** Bei Soll-Versteuerung zählt der Zeitpunkt der Leistung, nicht der Zahlungseingang. Wer nach Zahlungseingang bucht, meldet regelmäßig zu spät. - **Rhythmuswechsel übersehen.** Wer die 9.000 Euro reißt, meldet ab dem Folgejahr monatlich — auffallen sollte das nicht erst durch eine Erinnerung des Finanzamts. - **Dauerfristverlängerung beantragt, Sondervorauszahlung vergessen.** Bleibt sie aus, kann die Verlängerung widerrufen werden. Kontoflow stellt die Kennzahlen der Voranmeldung aus den festgeschriebenen Belegen zusammen und bereitet die Übermittlung vor. [In der Demo ansehen](/demo). ## Fazit Eine Zahl bestimmt den Rhythmus, der Zehnte bestimmt die Frist, und ein einziger Antrag verschafft einen Monat mehr. Wer diese drei Dinge einmal geklärt hat, muss sich um die Voranmeldung im Alltag kaum noch kümmern — vorausgesetzt, die Belege sind laufend erfasst. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Dein Rhythmus und deine Fristen ergeben sich aus dem Bescheid deines Finanzamts. ## Häufige Fragen ### Wie oft muss ich die Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben? Das richtet sich nach der Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres: über 9.000 Euro monatlich, zwischen 2.000 und 9.000 Euro vierteljährlich. Liegt sie unter 2.000 Euro, kann das Finanzamt von der Voranmeldung befreien; dann genügt die Jahreserklärung. ### Bis wann muss die Voranmeldung beim Finanzamt sein? Bis zum 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums. Fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag. ### Was bringt die Dauerfristverlängerung? Sie verschiebt jede Abgabe- und Zahlungsfrist um einen Monat. Bei monatlicher Abgabe ist dafür eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Vorjahreszahllast zu leisten, die mit der Voranmeldung für Dezember verrechnet wird. Bei vierteljährlicher Abgabe entfällt die Sondervorauszahlung. ### Müssen Kleinunternehmer Voranmeldungen abgeben? Nein. Wer die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG nutzt, weist keine Umsatzsteuer aus und gibt keine Voranmeldungen ab. ## Quellen - [Pandotax — Umsatzsteuervoranmeldung: Grenzen und Fristen 2026](https://pandotax.de/rechtliches/umsatzsteuervoranmeldung-grenzen-2026/) - [Steuerberatung Tabak — Umsatzsteuervoranmeldung 2026: Fristen und Schwellenwerte](https://steuerberater-tabak.com/umsatzsteuervoranmeldung-2026-alle-fristen-schwellenwerte-und-gestaltungsmoeglichkeiten-im-ueberblick/) - [OnlineBilanz — Termine und Fristen 2026](https://onlinebilanz.de/umsatzsteuervoranmeldung-frist-2026/) --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # Pflichtangaben auf der Rechnung: Was nach § 14 UStG drinstehen muss > Eine Rechnung muss nach § 14 Abs. 4 UStG neun Angaben enthalten: vollständiger Name und Anschrift von Aussteller und Empfänger, Steuernummer oder USt-IdNr. des Ausstellers, Ausstellungsdatum, eine fortlaufende Rechnungsnummer, Menge und Art der Leistung, den Leistungszeitpunkt, das Entgelt aufgeschlüsselt nach Steuersätzen, den Steuersatz und den Steuerbetrag. Bei Rechnungen bis 250 Euro brutto genügen nach § 33 UStDV vereinfachte Angaben: Aussteller, Datum, Leistungsbeschreibung, Bruttobetrag mit Steuersatz. Kategorie: Praxis · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026 Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/rechnung-pflichtangaben ## Auf einen Blick - **Rechtsgrundlage:** § 14 Abs. 4 UStG, Zusätze in § 14a UStG - **Anzahl Pflichtangaben:** neun - **Kleinbetragsgrenze:** 250 € brutto (§ 33 UStDV) - **Rechnungsnummer:** fortlaufend und einmalig — Lücken müssen erklärbar sein - **Ausstellungsfrist:** sechs Monate bei Bau- und Grundstücksleistungen an Privatpersonen - **Folge bei Fehlern:** der Vorsteuerabzug des Empfängers ist gefährdet Eine Rechnung ist kein formloses Schreiben mit einem Betrag darauf. Das Umsatzsteuergesetz sagt ziemlich genau, was drinstehen muss — und fehlt etwas, trägt nicht dein Kunde den Ärger allein, sondern am Ende auch du. ## Warum die Formalien mehr sind als Bürokratie Der Grund für die Genauigkeit liegt im Vorsteuerabzug. Dein Geschäftskunde zieht die in deiner Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer von seiner eigenen Steuerschuld ab. Damit das Finanzamt das nachvollziehen kann, muss die Rechnung eindeutig zeigen, wer wem was wann geliefert hat und wie viel Steuer darauf entfällt. Fehlt eine dieser Angaben, ist der Abzug gefährdet — und deine Rechnung kommt zurück. ## Die neun Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG - **Vollständiger Name und Anschrift des leistenden Unternehmers** — also deine. - **Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers.** - **Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer** des Ausstellers. Eine von beiden genügt; bei EU-Geschäften brauchst du die USt-IdNr. - **Ausstellungsdatum.** - **Eine fortlaufende Rechnungsnummer**, die nur einmal vergeben wird. - **Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der Leistung.** „Beratung“ allein reicht nicht — es muss erkennbar sein, was geleistet wurde. - **Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung**, bei Anzahlungen der Zeitpunkt der Vereinnahmung. Der Hinweis „Leistungsdatum entspricht Rechnungsdatum“ ist zulässig, wenn er zutrifft. - **Das Entgelt, aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen**, sowie im Voraus vereinbarte Minderungen. - **Der anzuwendende Steuersatz und der Steuerbetrag** — oder bei Steuerbefreiung ein Hinweis darauf. **Der Klassiker unter den Fehlern:** eine zu unbestimmte Leistungsbeschreibung. „Diverse Arbeiten“, „Projektarbeit“ oder „nach Absprache“ genügen nicht. Es muss ohne Rückfrage erkennbar sein, wofür gezahlt wurde. ## Rechnungen bis 250 Euro: die Erleichterung Für Kleinbetragsrechnungen bis **250 Euro brutto** lässt § 33 UStDV vier Angaben genügen: - Name und Anschrift des leistenden Unternehmers - Ausstellungsdatum - Menge und Art der Leistung - Entgelt und Steuerbetrag _in einer Summe_ plus Steuersatz — oder der Hinweis auf die Steuerbefreiung Anschrift des Empfängers und Rechnungsnummer entfallen. Das ist der Grund, warum ein Kassenbon als Beleg funktioniert. Ausgenommen von dieser Erleichterung sind unter anderem der Versandhandel, innergemeinschaftliche Lieferungen und Fälle mit Steuerschuldverlagerung. Praktischer Nebeneffekt: Kleinbetragsrechnungen sind auch dauerhaft von der [E-Rechnungspflicht](/blog/e-rechnungspflicht-2027-2028) ausgenommen. ## Zusätze, die man am häufigsten vergisst | Fall | Was zusätzlich hineingehört | | Abrechnung durch den Empfänger | das Wort „Gutschrift“ — gemeint ist die Abrechnungsgutschrift, nicht die Rechnungskorrektur | | Steuerschuldverlagerung (Reverse-Charge) | USt-IdNr. beider Seiten und der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ | | Innergemeinschaftliche Lieferung | USt-IdNr. beider Seiten und Hinweis auf die Steuerfreiheit | | Kleinunternehmer nach § 19 UStG | kein Steuerausweis, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung | | Bau- und Grundstücksleistungen an Privatpersonen | Hinweis auf die zweijährige Aufbewahrungspflicht des Empfängers; Ausstellung innerhalb von sechs Monaten | ## Die Rechnungsnummer: fortlaufend, nicht kompliziert Die Nummer muss fortlaufend und einmalig sein — mehr verlangt das Gesetz nicht. Erlaubt sind Kombinationen aus Ziffern und Buchstaben und mehrere getrennte Kreise, etwa je Jahr, je Filiale oder je Belegart. Was nicht geht: dieselbe Nummer zweimal, oder Nummern, die sich beim Sortieren einer Tabelle verschieben. Lücken sind nicht automatisch schädlich, müssen aber erklärbar bleiben. Genau daran scheitern Tabellenkalkulationen im Alltag: Eine gelöschte Zeile hinterlässt eine Lücke, an die sich zwei Jahre später niemand erinnert. Eine Software, die Nummern erst beim Festschreiben vergibt und danach sperrt, nimmt dir diese Diskussion ab. ## Wenn doch etwas falsch ist Eine bereits ausgestellte Rechnung wird nicht überschrieben. Entweder du stornierst sie vollständig und schreibst eine neue, oder du erstellst ein Berichtigungsdokument, das eindeutig auf die ursprüngliche Rechnung verweist. Beide Belege bleiben erhalten — das verlangen die [GoBD](/blog/gobd-einfach-erklaert), und es ist auch der einzige Weg, der später nachvollziehbar bleibt. In Kontoflow prüft die Anwendung vor dem Festschreiben, ob alle Pflichtangaben vorhanden sind, und nennt fehlende beim Namen. [In der Demo ausprobieren](/demo) — ohne Anmeldung. ## Fazit Neun Angaben, eine Erleichterung für Kleinbeträge, eine Handvoll Zusätze für Sonderfälle. Das ist die ganze Liste. Wer sie einmal in seine Vorlage einbaut — oder eine Software nutzt, die sie prüft —, muss nie wieder darüber nachdenken. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. ## Häufige Fragen ### Was passiert, wenn eine Pflichtangabe fehlt? Die Rechnung bleibt zivilrechtlich wirksam, aber der Vorsteuerabzug deines Kunden ist gefährdet. In der Praxis merkst du das daran, dass die Rechnung zurückkommt — oft erst Wochen später, wenn die Buchhaltung sie prüft. ### Muss die Rechnungsnummer lückenlos sein? Sie muss fortlaufend und einmalig vergeben sein. Lücken sind nicht automatisch verboten, müssen aber erklärbar bleiben. Mehrere getrennte Nummernkreise sind zulässig, solange jede Nummer nur einmal vorkommt. ### Was gilt bei Rechnungen bis 250 Euro? Nach § 33 UStDV genügen Name und Anschrift des Ausstellers, Ausstellungsdatum, Leistungsbeschreibung sowie Entgelt und Steuerbetrag in einer Summe zusammen mit dem Steuersatz. Anschrift des Empfängers und Rechnungsnummer entfallen. ### Was muss auf einer Kleinunternehmer-Rechnung stehen? Alle Pflichtangaben außer Steuersatz und Steuerbetrag, dafür ein Hinweis auf die Steuerbefreiung nach § 19 UStG. Wird trotzdem Umsatzsteuer ausgewiesen, schuldest du diese dem Finanzamt. ## Quellen - [Landesamt für Steuern Niedersachsen — Ausstellen von Rechnungen i. S. der §§ 14, 14a UStG](https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuermerkblaetter_und_broschueren/ausstellen-von-rechnungen-i-s-der-14-14a-ustg-67823.html) - [IHK Region Stuttgart — Pflichtangaben für Rechnungen](https://www.ihk.de/stuttgart/fuer-unternehmen/recht-und-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-national/neue-pflichtangaben-fuer-rechnungen-684834) - [Handelskammer Hamburg — Pflichtangaben in Rechnungen](https://www.handelskammer-hamburg.de/recht-steuern/steuerrecht/umsatzsteuer-mehrwertsteuer/umsatzsteuer-mehrwertsteuer-national/umsatzsteuer-pflichtangaben-rechnungen-6680494) --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # Kleinunternehmer und E-Rechnung: Was seit 2025 gilt — und was oft falsch verstanden wird > Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sie aber seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Seit 2025 gilt die Regelung nur, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, endet der Status sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Kategorie: Steuern & Recht · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026 Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/kleinunternehmer-e-rechnung ## Auf einen Blick - **Vorjahresgrenze:** 25.000 € Gesamtumsatz - **Grenze im laufenden Jahr:** 100.000 € Gesamtumsatz - **Bei Überschreiten:** Status endet sofort, ab dem überschreitenden Umsatz - **E-Rechnung ausstellen:** dauerhaft ausgenommen - **E-Rechnung empfangen:** Pflicht seit 1. Januar 2025 - **EU-Regelung:** bis 100.000 € EU-weit, Registrierung beim BZSt Für Kleinunternehmer haben sich zwei Dinge gleichzeitig geändert: die Schwellenwerte des § 19 UStG und die Regeln rund um die E-Rechnung. Beides wird oft vermischt — dabei betrifft das eine deine Umsatzsteuer und das andere nur die Form deiner Belege. ## Die neuen Grenzen: 25.000 und 100.000 Euro Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Bedingungen, die **gleichzeitig** erfüllt sein müssen: - Der **Vorjahresumsatz** lag bei höchstens **25.000 Euro**. - Der Umsatz im **laufenden Jahr** übersteigt **100.000 Euro** nicht. Maßgeblich ist jeweils der Gesamtumsatz. Die entscheidende Neuerung steckt aber nicht in den Zahlen, sondern im Verhalten der zweiten Grenze. ## Der Moment, in dem es kippt Früher galt: Wer im laufenden Jahr über die Grenze rutschte, blieb bis zum Jahresende Kleinunternehmer und wurde erst im Folgejahr regelbesteuert. **Das ist vorbei.** Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Status **sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze reißt**. Praktisch bedeutet das: Die Rechnung, mit der du über 100.000 Euro kommst, ist bereits mit Umsatzsteuer auszustellen. Wer das erst beim Jahresabschluss bemerkt, hat eine Reihe von Rechnungen ohne Steuer verschickt, die er nachträglich korrigieren muss — bei Privatkunden ein teures Vergnügen, weil sich die Steuer dort selten nachfordern lässt. **Was daraus folgt:** Du brauchst keinen Jahresabschluss, um diese Grenze zu überwachen, sondern einen laufenden Blick auf den kumulierten Umsatz. Software, die dir das nur einmal im Jahr zeigt, hilft an dieser Stelle nicht. ## Die EU-Kleinunternehmerregelung Ebenfalls neu seit 2025 ist die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze in anderen EU-Staaten zu nutzen. Der Rahmen: höchstens **100.000 Euro EU-weiter Jahresumsatz**, dazu die jeweilige nationale Schwelle des Ziellandes. Die Teilnahme läuft über eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern und verlangt eine quartalsweise Meldung der EU-Umsätze. Für die meisten kleinen Betriebe ist das nicht relevant. Wer aber regelmäßig an Kunden in Österreich oder den Niederlanden verkauft, sollte die Regelung kennen — sie erspart unter Umständen eine Registrierung im Ausland. ## E-Rechnung: ausgenommen beim Ausstellen, verpflichtet beim Empfangen Hier liegt das häufigste Missverständnis. Beides ist richtig, und beides gilt gleichzeitig: | | Kleinunternehmer | | E-Rechnungen ausstellen | dauerhaft ausgenommen (§ 19 UStG). Freiwillig jederzeit möglich. | | E-Rechnungen empfangen | Pflicht seit 1. Januar 2025 — ohne Ausnahme. | Die Empfangspflicht ist niedrigschwelliger, als sie klingt: Ein **E-Mail-Postfach genügt** als Empfangsweg, und deine Zustimmung ist nicht erforderlich. Dein Lieferant darf dir ab sofort eine XRechnung schicken, ob du damit rechnest oder nicht. Der eigentliche Aufwand liegt deshalb nicht im Empfangen, sondern im **Lesen und Aufbewahren**. Eine XML-Datei, die in einem Postfach zwischen Newslettern liegt, ist weder erfasst noch archiviert. Und aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz selbst — acht Jahre lang, nicht der Ausdruck. ## Was du konkret tun solltest - **Eine feste Rechnungsadresse einrichten** und Lieferanten mitteilen. Nicht das persönliche Postfach. - **Einmal ausprobieren, ob du eine XRechnung öffnen und verstehen kannst.** Wenn nicht, fehlt dir ein Werkzeug — und zwar jetzt, nicht 2028. - **Den laufenden Umsatz im Blick behalten**, nicht nur den des Vorjahres. Die 100.000-Euro-Grenze wirkt sofort. - **Auf den Hinweis in deinen Rechnungen achten:** Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus und ergänzt den Hinweis auf § 19 UStG. Fehlt er, entstehen Rückfragen. - **Prüfen, ob sich der Verzicht lohnt.** Wer hohe Anschaffungen plant und überwiegend an Unternehmen verkauft, fährt mit der Regelbesteuerung wegen des Vorsteuerabzugs mitunter besser. Das ist eine Rechnung, die sich lohnt — im Zweifel gemeinsam mit der Steuerberatung. Kontoflow kennt den Kleinunternehmer-Fall: Im Steuerprofil hinterlegt, verschwindet der Steuerausweis aus Rechnungen und Auswertungen, der Hinweis auf § 19 UStG erscheint automatisch. [In der Demo ausprobieren](/demo). ## Fazit Als Kleinunternehmer darfst du beim Ausstellen entspannt bleiben — beim Empfangen nicht. Und der eigentliche Stolperstein der letzten Reform ist nicht die E-Rechnung, sondern die 100.000-Euro-Grenze, die mitten im Jahr zuschlägt. Wer seinen laufenden Umsatz kennt, hat beides im Griff. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. ## Häufige Fragen ### Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen? Nein. Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft ausgenommen. Freiwillig darfst du natürlich. ### Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können? Ja, seit dem 1. Januar 2025 — ohne Ausnahme. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg, und die Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich. ### Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025? Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht übersteigen und der Umsatz im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro liegen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein; maßgeblich ist der Gesamtumsatz. ### Was passiert, wenn ich die 100.000 Euro mitten im Jahr überschreite? Der Kleinunternehmerstatus endet sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Anders als früher gilt er nicht bis zum Jahresende weiter. ## Quellen - [Mehrwertsteuerrechner.de — Kleinunternehmerregelung 2026](https://www.mehrwertsteuerrechner.de/kleinunternehmerregelung/) - [E-Rechnungen.org — Fristen der E-Rechnungspflicht](https://www.e-rechnungen.org/e-rechnung-pflicht-fristen) - [Steuernaut — Kleinunternehmerregelung 2026](https://steuernaut.de/blog/kleinunternehmerregelung-2026) --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # GoBD einfach erklärt: Was kleine Unternehmen wirklich beachten müssen > Die GoBD verlangen, dass elektronisch geführte Aufzeichnungen nachvollziehbar, vollständig, richtig, zeitgerecht, geordnet und unveränderbar sind. Sie gelten für jeden, der steuerlich relevante Aufzeichnungen am Computer führt — auch für Kleinunternehmer und auch bei einer Tabellenkalkulation. Buchungsbelege und Rechnungen sind seit 2025 acht Jahre aufzubewahren, Handelsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse weiterhin zehn Jahre. Kategorie: Steuern & Recht · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026, inklusive verkürzter Aufbewahrungsfristen seit 2025 Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/gobd-einfach-erklaert ## Auf einen Blick - **Wer betroffen ist:** jeder mit elektronischen steuerrelevanten Aufzeichnungen - **Sechs Grundsätze:** Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit, Richtigkeit, Zeitgerechtigkeit, Ordnung, Unveränderbarkeit - **Belege und Rechnungen:** acht Jahre (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 AO, § 257 HGB) - **Jahresabschlüsse und Handelsbücher:** zehn Jahre - **E-Rechnungen:** im strukturierten Originalformat aufbewahren - **Pflichtdokument:** Verfahrensdokumentation GoBD steht für „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Der Name ist länger als die eigentliche Botschaft: Was du am Computer buchst, muss nachvollziehbar, vollständig und unveränderbar sein. ## Wen es betrifft Ein verbreiteter Irrtum lautet, die GoBD seien etwas für Unternehmen mit eigener Buchhaltungsabteilung. Tatsächlich greifen sie, sobald steuerlich relevante Aufzeichnungen elektronisch entstehen — und das ist bei praktisch jedem der Fall, der Rechnungen am Rechner schreibt. Auch die Tabelle, in der du deine Einnahmen und Ausgaben führst, fällt darunter. Auch bei Kleinunternehmern. ## Der Kern in fünf Sätzen - **Nachvollziehbarkeit:** Ein sachverständiger Dritter muss deine Buchführung in angemessener Zeit verstehen können — ohne deine mündliche Erklärung. - **Vollständigkeit:** Jeder Geschäftsvorfall wird erfasst, keiner fehlt, keiner doppelt. - **Richtigkeit und zeitgerechte Erfassung:** Belege werden zeitnah gebucht, nicht gesammelt und im Januar nachgeholt. - **Ordnung:** Jeder Beleg ist wiederauffindbar, jede Buchung führt zu ihrem Beleg. - **Unveränderbarkeit:** Was einmal festgeschrieben ist, bleibt stehen. Korrekturen erfolgen sichtbar — nicht durch Überschreiben. Der fünfte Punkt ist der, an dem in der Praxis fast alles hängt. ## Warum Unveränderbarkeit das eigentliche Thema ist Eine Rechnung, die du nachträglich still korrigieren kannst, ist aus Sicht der Finanzverwaltung kein verlässlicher Beleg. Genau deshalb verlangen die GoBD, dass eine einmal ausgestellte Rechnung nicht mehr verändert wird. Ist etwas falsch, entsteht ein **neuer** Beleg — eine Storno- oder Korrekturrechnung —, und beide bleiben erhalten. Für die tägliche Arbeit heißt das: Der Moment des Festschreibens ist eine Einbahnstraße. Vorher darfst du alles ändern, nachher nichts mehr. Software, die diese Grenze nicht zieht, verlagert die Verantwortung auf deine Disziplin — und Disziplin ist kein Kontrollsystem. **Der häufigste Fehler:** Rechnungsnummern, die aus einer Tabelle stammen und sich beim Sortieren verschieben. Nummern müssen fortlaufend und lückenlos sein. Eine gelöschte Zeile hinterlässt eine Lücke, die du Jahre später erklären musst — und du wirst dich nicht erinnern. ## Aufbewahrung: acht Jahre, aber nicht für alles Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Aufbewahrungsfrist für **Buchungsbelege und Rechnungen** zum 1. Januar 2025 von zehn auf **acht Jahre** verkürzt (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO sowie § 257 HGB). Dazu zählen etwa Lieferantenrechnungen, Kassen- und Bankbelege, Quittungen und Lohnabrechnungen. Unverändert bei **zehn Jahren** bleiben Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse und Lageberichte. Für viele sonstige Unterlagen gilt eine sechsjährige Frist. Wer alles über einen Kamm schert, räumt entweder zu früh auf oder trägt Ballast mit. Wichtig bei elektronischen Rechnungen: Aufzubewahren ist das **Original in seinem Format**. Bei einer E-Rechnung ist das der strukturierte Datensatz, nicht der Ausdruck und nicht ein daraus erzeugtes PDF. ## Die Verfahrensdokumentation — kleiner, als du denkst Die GoBD verlangen eine Beschreibung, wie deine Buchführung tatsächlich abläuft. Das klingt nach einem Aktenordner, ist für kleine Betriebe aber meist ein Dokument von wenigen Seiten. Es beantwortet vier Fragen: - Wie kommen Belege ins Unternehmen — Post, E-Mail, Portal, Foto? - Was passiert dann mit ihnen, in welcher Reihenfolge, durch wen? - Welche Systeme sind beteiligt, und wo liegen die Daten? - Wie wird sichergestellt, dass nichts nachträglich verändert werden kann? Nützlich ist die Dokumentation nicht nur bei einer Prüfung. Sie ist auch das Einzige, was hilft, wenn jemand anderes deine Buchhaltung übernehmen muss — im Urlaub, im Krankheitsfall oder beim Wechsel der Kanzlei. ## Was das für die Werkzeugwahl bedeutet Du musst keine teure Software kaufen, um GoBD-konform zu arbeiten. Du musst aber Werkzeuge wählen, die drei Dinge technisch erzwingen statt nur zu empfehlen: **lückenlose Nummern**, **unveränderbare Belege nach dem Festschreiben** und **eine nachvollziehbare Historie**, aus der hervorgeht, wer wann was getan hat. Genau darauf ist Kontoflow gebaut: Belegversionen sind technisch schreibgeschützt, Nummernkreise werden lückenlos vergeben, und jede Änderung entsteht als neue Version statt als Überschreibung. Nicht weil es bequem wäre, sondern weil alles andere die Verantwortung an der falschen Stelle ablegt. Wie sich das anfühlt, siehst du in der [Demo](/demo): Schreib eine Rechnung fest und versuch anschließend, sie zu ändern. ## Fazit Die GoBD verlangen keine Perfektion, sondern Nachvollziehbarkeit. Wer Belege zeitnah erfasst, Rechnungen nach dem Festschreiben in Ruhe lässt, seine Fristen kennt und in zwei Seiten aufschreibt, wie das alles funktioniert, hat den Kern erfüllt. Der Rest ist Werkzeugfrage. Dieser Artikel erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für deinen konkreten Fall ist deine Steuerberaterin oder dein Steuerberater zuständig. ## Häufige Fragen ### Gelten die GoBD auch für Kleinunternehmer? Ja. Sobald du steuerlich relevante Aufzeichnungen mit Hilfe eines Computers führst — auch in einer Tabellenkalkulation —, gelten die GoBD. Die Betriebsgröße spielt keine Rolle. ### Wie lange muss ich Rechnungen aufbewahren? Buchungsbelege und Rechnungen acht Jahre (seit 2025 verkürzt von zehn). Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte weiterhin zehn Jahre. ### Reicht es, Rechnungen als PDF im Ordner zu speichern? Nur wenn nachweisbar ist, dass sie unverändert sind und geordnet wiedergefunden werden können. Ein Ordner, in dem sich Dateien überschreiben und löschen lassen, erfüllt die Unveränderbarkeit nicht. ### Brauche ich wirklich eine Verfahrensdokumentation? Ja, die GoBD verlangen sie. Für kleine Betriebe genügt oft ein knappes Dokument, das beschreibt, wie Belege entstehen, wo sie liegen und wer was tut. ## Quellen - [Hetkamp — Verkürzung der Aufbewahrungspflicht für Buchungsbelege und Rechnungen](https://www.hetkamp-gmbh.de/aktuelles/news/einzelansicht/verkuerzung-der-aufbewahrungspflicht-fuer-buchungsbelege-und-rechnungen/) - [IHK Hochrhein-Bodensee — Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen](https://www.ihk.de/konstanz/recht-und-steuern/steuer-und-finanzpolitik/finverwal/aufbewahrung-von-geschaeftsunterlagen-1672476) - [Lexware — Bürokratieentlastungsgesetz](https://www.lexware.de/wissen/buchhaltung-finanzen/buerokratieentlastungsgesetz/) --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # XRechnung oder ZUGFeRD? Die Unterschiede — und wann du welches Format brauchst > XRechnung ist eine reine XML-Datei ohne Sichtbild und der Standard für öffentliche Auftraggeber, häufig zusammen mit einer Leitweg-ID. ZUGFeRD ist ein PDF, in das derselbe Datensatz zusätzlich als XML eingebettet ist, und deshalb im Geschäft zwischen Unternehmen meist die praktischere Wahl. Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind gleichwertig zulässige E-Rechnungen; bei Abweichungen zwischen Bild und Daten sind die strukturierten Daten maßgeblich. Kategorie: E-Rechnung · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026, XRechnung 3.0.2 als gültige Version Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/xrechnung-oder-zugferd ## Auf einen Blick - **XRechnung:** reines XML, Standard der öffentlichen Verwaltung - **ZUGFeRD:** PDF/A-3 mit eingebettetem XML, für Menschen lesbar - **Gemeinsame Norm:** EN 16931 - **Gültige XRechnung-Version:** 3.0.2; Version 4.0 für Mitte bis Ende 2026 angekündigt - **Französisches Gegenstück:** Factur-X, gemeinsam mit ZUGFeRD entwickelt - **Bei Abweichung:** der strukturierte XML-Teil gilt Wer sich zum ersten Mal mit E-Rechnungen beschäftigt, stolpert sofort über zwei Namen. Sie klingen wie konkurrierende Standards, sind aber eher zwei Verpackungen desselben Inhalts. Der Unterschied ist trotzdem wichtig — nur eben aus einem anderen Grund, als die meisten vermuten. ## Die Gemeinsamkeit zuerst XRechnung und ZUGFeRD erfüllen beide die europäische Norm **EN 16931**. Diese Norm legt fest, welche Angaben eine elektronische Rechnung enthalten muss und wie sie benannt werden: Rechnungsnummer, Leistungsdatum, Steuersätze, Zahlungsbedingungen, Angaben zu Verkäufer und Käufer und einige Dutzend weitere Felder. Wer die Norm erfüllt, stellt eine gültige E-Rechnung aus — unabhängig davon, in welcher Hülle die Daten stecken. Diese Hülle ist der eigentliche Unterschied. ## XRechnung: nur Daten, kein Bild Eine XRechnung ist eine **reine XML-Datei**. Wenn du sie doppelklickst, siehst du spitze Klammern und Feldnamen — kein Briefkopf, kein Logo, keine Tabelle. Das ist kein Mangel, sondern Absicht: Die Datei ist für Programme gedacht, nicht für Augen. XRechnung ist der Standard der deutschen Verwaltung. Wer an Behörden, Kommunen oder öffentliche Einrichtungen fakturiert, wird in aller Regel genau dieses Format liefern müssen — häufig zusammen mit einer **Leitweg-ID**, einer Art Postanschrift im Behördennetz, die dir der Auftraggeber nennt. Ohne sie landet die Rechnung nirgendwo. Gültig ist derzeit die Version **3.0.2**. Eine Version 4.0 ist für Mitte bis Ende 2026 angekündigt und hängt an der Freigabe der überarbeiteten EU-Norm. Panik ist unnötig: Nach der Veröffentlichung wird es eine Übergangsfrist geben, in der 3.0.2 weiter gilt. ## ZUGFeRD: ein PDF mit Innenleben ZUGFeRD dreht die Sache um. Du bekommst ein ganz normales PDF, das aussieht wie jede andere Rechnung — mit Logo, Layout und lesbaren Zahlen. Zusätzlich steckt in dieser Datei ein **eingebetteter XML-Datensatz** mit denselben Angaben in maschinenlesbarer Form. Ein Mensch sieht das PDF, eine Software liest das XML. Das macht ZUGFeRD im Geschäft zwischen Unternehmen oft zur angenehmeren Wahl: Dein Kunde kann die Rechnung öffnen und verstehen, auch wenn seine Buchhaltung noch nichts automatisch einliest. Das französische Pendant heißt **Factur-X** und wird gemeinsam mit ZUGFeRD weiterentwickelt — praktisch, wenn du auch nach Frankreich fakturierst. **Der Fallstrick:** Weichen PDF-Ansicht und eingebettete Daten voneinander ab, sind laut BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 **die strukturierten Daten maßgeblich**. Wer das PDF nachträglich „schön macht“, ohne das XML zu ändern, verschickt eine Rechnung, deren sichtbarer Teil nicht gilt. ## Der direkte Vergleich | | XRechnung | ZUGFeRD | | Dateiform | XML | PDF/A-3 mit eingebettetem XML | | Für Menschen lesbar | nur mit Zusatzprogramm | ja, direkt | | Typischer Einsatz | öffentliche Auftraggeber | Rechnungen zwischen Unternehmen | | Erfüllt EN 16931 | ja | ja (ab Profil EN 16931 / Comfort) | | Besonderheiten | Leitweg-ID häufig Pflicht | Bild und Daten müssen übereinstimmen | ## Wie du dich entscheidest Die ehrliche Antwort lautet: Du entscheidest dich nicht — deine Kunden tun es. Drei Faustregeln reichen in der Praxis: - **Öffentliche Auftraggeber** → XRechnung, Leitweg-ID vorher erfragen. - **Geschäftskunden ohne besondere Vorgaben** → ZUGFeRD. Es funktioniert immer, weil das PDF im Zweifel jeder lesen kann. - **Große Konzerne oder Handelsketten** → nachfragen. Dort laufen oft eigene Portale oder EDI-Verfahren, und das gewünschte Format steht in den Lieferbedingungen. Eine gute Rechnungssoftware nimmt dir diese Frage weitgehend ab: Du erfasst die Rechnung einmal und wählst beim Versand das Format. Genau so ist es in Kontoflow gelöst — aus demselben festgeschriebenen Beleg entsteht wahlweise ZUGFeRD oder XRechnung, ohne dass du Daten doppelt pflegst. Du möchtest sehen, wie das aussieht? Die [Demo](/demo) erzeugt beide Formate aus einer echten Beispielrechnung — inklusive der Prüfregeln, die vor dem Festschreiben laufen. ## Fazit XRechnung und ZUGFeRD sind keine Konkurrenten, sondern zwei Antworten auf dieselbe Norm. Das eine ist für Maschinen gemacht und in der Verwaltung zu Hause, das andere behält den vertrauten Blick auf die Rechnung bei. Wer beides ausstellen kann, muss die Frage nie wieder grundsätzlich klären — sondern nur noch pro Kunde einmal ankreuzen. ## Häufige Fragen ### Ist ZUGFeRD schlechter als XRechnung? Nein. Beide erfüllen die europäische Norm EN 16931 und sind gleichermaßen zulässige E-Rechnungen. ZUGFeRD ist zusätzlich für Menschen lesbar, weil die Daten in einem PDF stecken. ### Welches Format brauche ich für öffentliche Auftraggeber? In aller Regel XRechnung, häufig zusammen mit einer Leitweg-ID, die dir der Auftraggeber mitteilt. Frag im Zweifel vor der ersten Rechnung nach. ### Welche XRechnung-Version gilt aktuell? Gültig ist Version 3.0.2. Version 4.0 ist für Mitte bis Ende 2026 angekündigt, abhängig von der Freigabe der überarbeiteten EU-Norm; danach wird es eine Übergangsfrist geben. ### Was ist Factur-X? Das französische Gegenstück zu ZUGFeRD. Beide werden gemeinsam weiterentwickelt und sind technisch praktisch identisch — deshalb funktioniert eine ZUGFeRD-Rechnung auch bei französischen Geschäftspartnern. ## Quellen - [Factora — XRechnung 4.0 und aktuelle Version 2026](https://factora.software/blog/xrechnung-4-0-aenderungen/) - [SEEBURGER — ZUGFeRD 2.3 und Factur-X 1.0.07](https://blog.seeburger.com/france-and-germany-publish-their-new-version-of-the-joint-standard-for-electronic-invoicing-zugferd-2-3-and-factur-x-1-0-07-from-ferd-and-fnfe-mpe/) - [Ecovis KSO — BMF-Schreiben vom 15.10.2025](https://ecovis-kso.com/blog/e-rechnung-2026-ergaenzende-hinweise/) --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # E-Rechnungspflicht 2027 und 2028: Die Fristen, die Ausnahmen und was jetzt zu tun ist > E-Rechnungen empfangen müssen alle inländischen Unternehmen bereits seit dem 1. Januar 2025 — auch Kleinunternehmer, ein E-Mail-Postfach genügt. Ausstellen wird ab dem 1. Januar 2027 zur Pflicht für Unternehmen mit über 800.000 Euro Vorjahresumsatz und ab dem 1. Januar 2028 für alle übrigen. Dauerhaft ausgenommen bleiben Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise, Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG und Rechnungen an Privatkunden. Kategorie: E-Rechnung · Veröffentlicht: 2026-07-29 · Aktualisiert: 2026-07-29 · Stand: Juli 2026, inklusive BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 Quelle dieses Textes: https://kontoflow.netlify.app/blog/e-rechnungspflicht-2027-2028 ## Auf einen Blick - **Empfangspflicht:** seit 1. Januar 2025, für alle inländischen Unternehmen - **Ausstellungspflicht ab 2027:** Unternehmen mit über 800.000 € Vorjahresumsatz - **Ausstellungspflicht ab 2028:** alle inländischen Unternehmen im B2B-Geschäft - **Maßgebliche Norm:** EN 16931 — erfüllt von XRechnung und ZUGFeRD - **Dauerhaft ausgenommen:** bis 250 € brutto, Fahrausweise, § 19 UStG, B2C - **Aufbewahrung:** acht Jahre, im strukturierten Originalformat Die E-Rechnung ist keine Ankündigung mehr, sondern geltendes Recht — nur eben in Etappen. Wer heute klein anfängt, hat 2028 nichts mehr zu tun. Dieser Artikel sortiert die Fristen, benennt die Ausnahmen und endet mit einer Liste, die du an einem Nachmittag abarbeiten kannst. ## Was eine E-Rechnung wirklich ist — und was nicht Der häufigste Irrtum steckt schon im Wort. Eine E-Rechnung ist nicht „eine Rechnung, die per E-Mail kommt“. Eine E-Rechnung ist ein **strukturierter Datensatz**, den eine Software ohne Umweg über Augen und Tastatur lesen kann. Maßgeblich ist die europäische Norm **EN 16931**; in Deutschland erfüllen das vor allem die Formate **XRechnung** (reines XML) und **ZUGFeRD** (ein PDF, in dem dieselben Daten zusätzlich als XML eingebettet sind). Ein PDF, das du am Bildschirm lesen kannst, ein Ausdruck oder ein eingescanntes Blatt sind dagegen _sonstige Rechnungen_. Sie bleiben zulässig, solange die Übergangsfristen laufen — aber sie erfüllen die Pflicht nicht, sobald sie greift. Das Bundesfinanzministerium hat im Schreiben vom 15. Oktober 2025 einen Punkt betont, der in der Praxis oft untergeht: Bei Hybridformaten wie ZUGFeRD ist **der XML-Teil führend**. Weichen Bild und Daten voneinander ab, zählen die Daten. Wer also ein hübsches PDF gestaltet und die eingebetteten Werte nicht pflegt, verschickt formal eine falsche Rechnung. ## Die Fristen im Überblick Es gibt zwei getrennte Pflichten, und sie beginnen zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Das ist der Kern der ganzen Sache. | Ab wann | Wen betrifft es | Was gilt | | 1. Januar 2025 | alle inländischen Unternehmen, auch Kleinunternehmer | E-Rechnungen empfangen können. Ein E-Mail-Postfach genügt. Eine Zustimmung des Empfängers ist nicht mehr nötig. | | bis 31. Dezember 2026 | alle Aussteller | Übergangsfrist: Papier und einfache PDF sind beim Ausstellen weiterhin erlaubt. | | 1. Januar 2027 | Unternehmen mit über 800.000 € Umsatz im Vorjahr (2026) | E-Rechnungen ausstellen im B2B-Geschäft. | | bis 31. Dezember 2027 | Unternehmen unter dieser Grenze | Verlängerte Übergangsfrist; EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig. | | 1. Januar 2028 | alle inländischen Unternehmen | Die Umsatzgrenze fällt weg. E-Rechnung im B2B wird zum Normalfall. | Für die allermeisten Selbstständigen und kleinen Betriebe heißt das konkret: **2027 ist noch Luft, 2028 ist Schluss mit Papier.** Wer aber schon 2026 einen Umsatz über 800.000 Euro macht, ist bereits am 1. Januar 2027 dran — und muss die Umstellung im Jahr 2026 planen, nicht erst im Dezember. ## Was dauerhaft ausgenommen bleibt Nicht jede Rechnung muss je elektronisch werden. Dauerhaft ausgenommen sind nach den einschlägigen Vorschriften der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (§§ 33, 34 UStDV) unter anderem: - **Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto** — der Klassiker im Handwerk und im Einzelhandel. - **Fahrausweise** jeder Art. - **Rechnungen von Kleinunternehmern** nach § 19 UStG. Achtung: Das befreit nur vom Ausstellen. Empfangen müssen auch Kleinunternehmer. - **Rechnungen an Privatkunden** (B2C) sowie viele nach § 4 UStG steuerfreie Umsätze. Diese Ausnahmen sind eine Erleichterung, kein Freibrief. Wer überwiegend an Geschäftskunden fakturiert, kommt mit ihnen nicht durch das Jahr 2028. ## Drei Arten von Fehlern — und warum Prüfen wichtig wird Das BMF unterscheidet in seinem Schreiben drei Ebenen, auf denen eine E-Rechnung scheitern kann. Die Unterscheidung ist praktisch nützlich, weil sie erklärt, warum ein technisch „funktionierendes“ Dokument trotzdem unbrauchbar sein kann: - **Formatfehler** — die Datei entspricht syntaktisch nicht der EN 16931. Ein Programm kann sie gar nicht erst einlesen. - **Verstöße gegen Geschäftsregeln** — die Datei ist lesbar, aber in sich unlogisch. Klassiker: Die Summe der Positionen passt nicht zum ausgewiesenen Steuerbetrag. - **Inhaltliche Fehler** — formal alles korrekt, aber eine umsatzsteuerliche Pflichtangabe nach §§ 14, 14a UStG fehlt. Für ein- und ausgehende Rechnungen wird eine Prüfung dringend empfohlen, und das Ergebnis sollte dokumentiert werden. In der Praxis bedeutet das: Deine Software sollte beim Festschreiben prüfen — nicht der Steuerberater drei Monate später. **Warum das mehr als Formalität ist:** Fehlt eine Pflichtangabe, kann der Vorsteuerabzug deines Kunden wackeln. Das merkst du nicht am Finanzamt, sondern daran, dass ein Kunde die Rechnung zurückschickt — im ungünstigsten Fall Wochen nach dem Zahlungsziel. ## Aufbewahrung: acht Jahre, und der strukturierte Teil zählt Eine E-Rechnung muss in dem Format aufbewahrt werden, in dem sie entstanden ist. Ein Ausdruck reicht nicht, ein neu erzeugtes PDF ebenfalls nicht: Der **strukturierte Datensatz** ist das Original und muss unverändert erhalten bleiben. Die Frist für Buchungsbelege und Rechnungen wurde mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz zum 1. Januar 2025 von zehn auf **acht Jahre** verkürzt (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i. V. m. Abs. 3 AO, § 257 HGB). Handelsbücher, Inventare, Jahresabschlüsse und Lageberichte bleiben bei zehn Jahren. Wer beides in einen Topf wirft, wirft entweder zu früh weg oder schleppt zu lange mit. ## Die Checkliste: was du an einem Nachmittag erledigen kannst - **Empfangsadresse festlegen und bekannt geben.** Eine feste Adresse wie _rechnungen@deine-firma.de_, die nicht am persönlichen Postfach eines Mitarbeiters hängt. Auf Website, Bestellungen und in der Signatur nennen. - **Prüfen, ob du eingehende E-Rechnungen wirklich lesen kannst.** Bitte einen Lieferanten um eine Test-XRechnung — oder öffne eine in deiner Buchhaltung. Wenn dabei nur ein unlesbares XML herauskommt, fehlt dir ein Baustein. - **Deinen Vorjahresumsatz notieren.** Er entscheidet, ob du 2027 oder 2028 ausstellen musst. Bei 800.000 Euro verläuft die Grenze. - **Stammdaten aufräumen.** Vollständige Anschrift, Steuernummer oder USt-IdNr., Leitweg-ID bei öffentlichen Auftraggebern. E-Rechnungen verzeihen keine Lücken, die auf Papier niemand bemerkt hätte. - **Eine Rechnung testweise als E-Rechnung ausstellen** — auch wenn du noch nicht musst. Der erste Durchlauf bringt die Überraschungen ans Licht, nicht der hundertste. - **Aufbewahrung klären.** Wo liegt der strukturierte Datensatz in acht Jahren? Ein Ordner auf einem Notebook ist keine Antwort. In der [interaktiven Demo von Kontoflow](/demo) kannst du diesen Weg ohne Anmeldung durchspielen: Rechnung anlegen, festschreiben, E-Rechnung nach EN 16931 erzeugen und die enthaltenen Daten ansehen. ## Fazit Die E-Rechnungspflicht ist weniger dramatisch, als ihre Ankündigung klingt — aber sie ist unausweichlich. Empfangen musst du längst. Ausstellen musst du je nach Größe ab 2027 oder 2028. Dazwischen liegt genug Zeit, um es in Ruhe zu tun, und genau darin besteht die Gefahr: Ruhe fühlt sich an wie Zeit im Überfluss, bis sie es nicht mehr ist. Der ehrlichste Rat ist deshalb unspektakulär: Stell eine einzige Rechnung freiwillig auf E-Rechnung um, bevor du musst. Alles Weitere ist dann Routine statt Projekt. ## Häufige Fragen ### Muss ich als kleines Unternehmen 2026 schon E-Rechnungen ausstellen? Nein. Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen alle Unternehmen weiterhin Papier- oder einfache PDF-Rechnungen ausstellen. Empfangen musst du E-Rechnungen aber bereits seit dem 1. Januar 2025 — dafür genügt ein E-Mail-Postfach. ### Ab wann gilt die Ausstellungspflicht für mich? Ab dem 1. Januar 2027 für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab dem 1. Januar 2028 dann für alle inländischen Unternehmen im B2B-Geschäft. ### Ist ein PDF per E-Mail eine E-Rechnung? Nein. Eine E-Rechnung im Sinne des Gesetzes ist ein strukturierter Datensatz nach EN 16931 — etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Ein reines PDF gilt als „sonstige Rechnung“. ### Welche Rechnungen bleiben dauerhaft ausgenommen? Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto, Fahrausweise, Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG sowie Rechnungen an Privatkunden. ## Quellen - [E-Rechnungen.org — Fristenübersicht zur E-Rechnungspflicht](https://www.e-rechnungen.org/e-rechnung-pflicht-fristen) - [Ecovis KSO — Hinweise zum BMF-Schreiben vom 15.10.2025](https://ecovis-kso.com/blog/e-rechnung-2026-ergaenzende-hinweise/) - [IHK Frankfurt am Main — E-Rechnungspflicht ab 2025](https://www.frankfurt-main.ihk.de/recht/uebersicht-alle-rechtsthemen/steuerrecht/umsatzsteuer-national/e-rechnungspflicht-ab-2025-6055774) --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app Dieser Text erklärt allgemeine Anforderungen und ersetzt keine steuerliche Beratung. # Kontoflow Lexikon — Buchhaltung und E-Rechnung Kurze Definitionen zu 18 Begriffen. Quelle: https://kontoflow.netlify.app/blog/lexikon ## Aufbewahrungsfrist Buchungsbelege und Rechnungen sind seit dem 1. Januar 2025 acht Jahre aufzubewahren; zuvor waren es zehn. Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen und Jahresabschlüsse bleiben bei zehn Jahren. ## E-Rechnung Eine E-Rechnung ist eine Rechnung in einem strukturierten elektronischen Format nach der Norm EN 16931, das ohne manuelles Abtippen maschinell verarbeitet werden kann. Ein reines PDF ist keine E-Rechnung, sondern eine sonstige Rechnung. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Elektronische_Rechnung ## Einnahmenüberschussrechnung Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ermittelt den Gewinn als Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben. Sie steht nicht bilanzierungspflichtigen Betrieben offen und wird als Anlage EÜR übermittelt. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Einnahmenüberschussrechnung ## ELSTER ELSTER ist das elektronische Verfahren der deutschen Finanzverwaltung zur Übermittlung von Steuererklärungen und Anmeldungen, etwa der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Elster_(Software) ## EN 16931 EN 16931 ist die europäische Norm, die festlegt, welche Angaben eine elektronische Rechnung enthalten muss und wie diese benannt werden. Sowohl XRechnung als auch ZUGFeRD erfüllen sie. ## Factur-X Factur-X ist das französische Gegenstück zu ZUGFeRD und wird gemeinsam mit diesem weiterentwickelt. Die Formate sind technisch weitgehend identisch. ## Festschreibung Als Festschreibung wird der Vorgang bezeichnet, mit dem ein Beleg endgültig wird: Er erhält seine fortlaufende Nummer und ist danach nicht mehr änderbar. Erst ab diesem Zeitpunkt gilt er als Rechnung. ## GoBD Die GoBD sind die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form. Sie verlangen unter anderem Nachvollziehbarkeit, Vollständigkeit und Unveränderbarkeit. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/GoBD ## Kleinbetragsrechnung Eine Kleinbetragsrechnung bis 250 Euro brutto darf verkürzte Pflichtangaben enthalten und ist dauerhaft von der E-Rechnungspflicht ausgenommen. ## Kleinunternehmerregelung Nach § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Im Gegenzug entfällt der Vorsteuerabzug. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Kleinunternehmerregelung ## Leitweg-ID Die Leitweg-ID ist eine Kennung, die öffentliche Auftraggeber vergeben, damit eine elektronische Rechnung im Behördennetz der richtigen Stelle zugeordnet werden kann. Ohne sie wird eine XRechnung an die Verwaltung in der Regel abgewiesen. ## Peppol Peppol ist ein internationales Netzwerk zum sicheren Austausch elektronischer Geschäftsdokumente. Rechnungen werden dabei über zugelassene Zugangspunkte statt per E-Mail übertragen. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Peppol ## Umsatzsteuer-Voranmeldung Die Umsatzsteuer-Voranmeldung meldet die im Voranmeldungszeitraum entstandene Umsatzsteuer und die abziehbare Vorsteuer an das Finanzamt. Sie wird elektronisch über ELSTER übermittelt. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Umsatzsteuer_(Deutschland) ## Unveränderbarkeit Unveränderbarkeit bedeutet, dass eine einmal festgeschriebene Buchung oder Rechnung nachträglich nicht mehr geändert werden darf. Korrekturen entstehen als neuer Beleg, etwa als Stornorechnung; der ursprüngliche Beleg bleibt erhalten. ## Verfahrensdokumentation Die Verfahrensdokumentation beschreibt, wie Belege in ein Unternehmen gelangen, wie sie verarbeitet und aufbewahrt werden und wie nachträgliche Änderungen ausgeschlossen sind. Die GoBD verlangen sie unabhängig von der Betriebsgröße. ## Vorsteuerabzug Der Vorsteuerabzug erlaubt Unternehmen, die in Eingangsrechnungen enthaltene Umsatzsteuer von der eigenen Umsatzsteuerschuld abzuziehen. Voraussetzung ist eine formal korrekte Rechnung mit allen Pflichtangaben. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/Vorsteuerabzug ## XRechnung XRechnung ist ein rein XML-basiertes E-Rechnungsformat und der Standard für Rechnungen an öffentliche Auftraggeber in Deutschland. Gültig ist derzeit Version 3.0.2. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/XRechnung ## ZUGFeRD ZUGFeRD ist ein hybrides E-Rechnungsformat: ein PDF/A-3-Dokument, in das derselbe Rechnungsinhalt zusätzlich als XML eingebettet ist. Menschen lesen das PDF, Programme lesen das XML. Mehr: https://de.wikipedia.org/wiki/ZUGFeRD --- Kontoflow — Buchhaltung von der Rechnung bis zur Steuer. https://kontoflow.netlify.app