Kleinunternehmer und E-Rechnung: Was seit 2025 gilt — und was oft falsch verstanden wird
Kleinunternehmer nach § 19 UStG müssen keine E-Rechnungen ausstellen, sie aber seit dem 1. Januar 2025 empfangen können. Seit 2025 gilt die Regelung nur, wenn der Vorjahresumsatz höchstens 25.000 Euro betrug und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Wird die 100.000-Euro-Grenze unterjährig überschritten, endet der Status sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet.
Auf einen Blick
- Vorjahresgrenze
- 25.000 € Gesamtumsatz
- Grenze im laufenden Jahr
- 100.000 € Gesamtumsatz
- Bei Überschreiten
- Status endet sofort, ab dem überschreitenden Umsatz
- E-Rechnung ausstellen
- dauerhaft ausgenommen
- E-Rechnung empfangen
- Pflicht seit 1. Januar 2025
- EU-Regelung
- bis 100.000 € EU-weit, Registrierung beim BZSt
Für Kleinunternehmer haben sich zwei Dinge gleichzeitig geändert: die Schwellenwerte des § 19 UStG und die Regeln rund um die E-Rechnung. Beides wird oft vermischt — dabei betrifft das eine deine Umsatzsteuer und das andere nur die Form deiner Belege.
Die neuen Grenzen: 25.000 und 100.000 Euro
Seit dem 1. Januar 2025 gelten zwei Bedingungen, die gleichzeitig erfüllt sein müssen:
- Der Vorjahresumsatz lag bei höchstens 25.000 Euro.
- Der Umsatz im laufenden Jahr übersteigt 100.000 Euro nicht.
Maßgeblich ist jeweils der Gesamtumsatz. Die entscheidende Neuerung steckt aber nicht in den Zahlen, sondern im Verhalten der zweiten Grenze.
Der Moment, in dem es kippt
Früher galt: Wer im laufenden Jahr über die Grenze rutschte, blieb bis zum Jahresende Kleinunternehmer und wurde erst im Folgejahr regelbesteuert. Das ist vorbei. Wird die 100.000-Euro-Grenze im laufenden Jahr überschritten, endet der Status sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze reißt.
Praktisch bedeutet das: Die Rechnung, mit der du über 100.000 Euro kommst, ist bereits mit Umsatzsteuer auszustellen. Wer das erst beim Jahresabschluss bemerkt, hat eine Reihe von Rechnungen ohne Steuer verschickt, die er nachträglich korrigieren muss — bei Privatkunden ein teures Vergnügen, weil sich die Steuer dort selten nachfordern lässt.
Was daraus folgt: Du brauchst keinen Jahresabschluss, um diese Grenze zu überwachen, sondern einen laufenden Blick auf den kumulierten Umsatz. Software, die dir das nur einmal im Jahr zeigt, hilft an dieser Stelle nicht.
Die EU-Kleinunternehmerregelung
Ebenfalls neu seit 2025 ist die Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung auch für Umsätze in anderen EU-Staaten zu nutzen. Der Rahmen: höchstens 100.000 Euro EU-weiter Jahresumsatz, dazu die jeweilige nationale Schwelle des Ziellandes. Die Teilnahme läuft über eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern und verlangt eine quartalsweise Meldung der EU-Umsätze.
Für die meisten kleinen Betriebe ist das nicht relevant. Wer aber regelmäßig an Kunden in Österreich oder den Niederlanden verkauft, sollte die Regelung kennen — sie erspart unter Umständen eine Registrierung im Ausland.
E-Rechnung: ausgenommen beim Ausstellen, verpflichtet beim Empfangen
Hier liegt das häufigste Missverständnis. Beides ist richtig, und beides gilt gleichzeitig:
| Kleinunternehmer | |
|---|---|
| E-Rechnungen ausstellen | dauerhaft ausgenommen (§ 19 UStG). Freiwillig jederzeit möglich. |
| E-Rechnungen empfangen | Pflicht seit 1. Januar 2025 — ohne Ausnahme. |
Die Empfangspflicht ist niedrigschwelliger, als sie klingt: Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg, und deine Zustimmung ist nicht erforderlich. Dein Lieferant darf dir ab sofort eine XRechnung schicken, ob du damit rechnest oder nicht.
Der eigentliche Aufwand liegt deshalb nicht im Empfangen, sondern im Lesen und Aufbewahren. Eine XML-Datei, die in einem Postfach zwischen Newslettern liegt, ist weder erfasst noch archiviert. Und aufzubewahren ist der strukturierte Datensatz selbst — acht Jahre lang, nicht der Ausdruck.
Was du konkret tun solltest
- Eine feste Rechnungsadresse einrichten und Lieferanten mitteilen. Nicht das persönliche Postfach.
- Einmal ausprobieren, ob du eine XRechnung öffnen und verstehen kannst. Wenn nicht, fehlt dir ein Werkzeug — und zwar jetzt, nicht 2028.
- Den laufenden Umsatz im Blick behalten, nicht nur den des Vorjahres. Die 100.000-Euro-Grenze wirkt sofort.
- Auf den Hinweis in deinen Rechnungen achten: Als Kleinunternehmer weist du keine Umsatzsteuer aus und ergänzt den Hinweis auf § 19 UStG. Fehlt er, entstehen Rückfragen.
- Prüfen, ob sich der Verzicht lohnt. Wer hohe Anschaffungen plant und überwiegend an Unternehmen verkauft, fährt mit der Regelbesteuerung wegen des Vorsteuerabzugs mitunter besser. Das ist eine Rechnung, die sich lohnt — im Zweifel gemeinsam mit der Steuerberatung.
Kontoflow kennt den Kleinunternehmer-Fall: Im Steuerprofil hinterlegt, verschwindet der Steuerausweis aus Rechnungen und Auswertungen, der Hinweis auf § 19 UStG erscheint automatisch. In der Demo ausprobieren.
Fazit
Als Kleinunternehmer darfst du beim Ausstellen entspannt bleiben — beim Empfangen nicht. Und der eigentliche Stolperstein der letzten Reform ist nicht die E-Rechnung, sondern die 100.000-Euro-Grenze, die mitten im Jahr zuschlägt. Wer seinen laufenden Umsatz kennt, hat beides im Griff.
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung.
Häufige Fragen
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen ausstellen?
Nein. Rechnungen von Kleinunternehmern nach § 19 UStG sind von der Ausstellungspflicht dauerhaft ausgenommen. Freiwillig darfst du natürlich.
Müssen Kleinunternehmer E-Rechnungen empfangen können?
Ja, seit dem 1. Januar 2025 — ohne Ausnahme. Ein E-Mail-Postfach genügt als Empfangsweg, und die Zustimmung des Empfängers ist nicht erforderlich.
Welche Umsatzgrenzen gelten seit 2025?
Der Vorjahresumsatz darf 25.000 Euro nicht übersteigen und der Umsatz im laufenden Jahr nicht über 100.000 Euro liegen. Beide Bedingungen müssen gleichzeitig erfüllt sein; maßgeblich ist der Gesamtumsatz.
Was passiert, wenn ich die 100.000 Euro mitten im Jahr überschreite?
Der Kleinunternehmerstatus endet sofort — ab genau dem Umsatz, der die Grenze überschreitet. Anders als früher gilt er nicht bis zum Jahresende weiter.
Quellen und weiterführende Informationen
Wir bauen eine Buchhaltung für kleine Unternehmen — und schreiben über das, worüber wir dabei selbst stolpern. Fachliches belegen wir mit Quellen und nennen zu jedem Beitrag den Stand, auf den er sich bezieht. Für Ihren Einzelfall ersetzt das keine Steuerberatung.
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